Satzung

Ethio-Berlin e.V.

Präambel

Ethio-Berlin e.V. ist ein unabhängiger aus Studenten, Akademikern und Migranten bestehender Verein ohne ideologische, religiöse und parteipolitische Zielsetzung. Die Zunehmender Mobilität der Menschen hat vielfältige Auswirkungen. Grenze- und kulturübergreifende Beziehungen auf gesellschaftlicher, diplomatischer und privater Ebene sind ihre Folge.

Die Anwesenheit vieler äthiopischer Studenten, Akademiker und Migranten in Deutschland sowie die Tatsache, dass ein wachsender Teil der deutschen Bevölkerung an Äthiopien interessiert ist, hat zur Gründung dieses Vereins geführt.

– auf der kulturellen Ebene will sie einen Beitrag zum Austausch dieser beiden Länder leisten.

– im sozialen Bereich sollen Kontakte geknüpft, ausgebaut und vertieft werden um die Kommunikation zwischen Deutschen und Äthiopiern zu fördern.

Beide Aspekte tragen zur Völkerverständigung in einer globalisierten Welt bei. Die Äthiopische Kultur, Sozial und Sportverein (Ethio-Berlin e.V.) bietet ein Forum in dem sich alle Interessierten über das Land Äthiopien, seine Menschen und seine interessante Kultur informieren können. Aber auch den hier lebenden Äthiopiern will der Verein die vielfältigen Facetten Deutschlands näherbringen und damit die der kulturellen und persönlichen Integration vertiefen.

Wegen der in Äthiopien fortschreitenden ökologischen und ökonomischen Notlage unterstützt und fördert der Verein in Zusammenarbeit mit den dafür in Deutschland zuständigen Stellen alle Maßnahmen insbesondere auch in Äthiopien selbst, die der Beseitigung dieser Situation dienen können.

  • 1 (Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr)
  1. Der Verein führt den Namen „Ethio-Berlin e. V.“ – er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 (Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins)
  1. Der Ethio-Berlin e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck unseres Vereins: – Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und der Völkerverständigung. Dazu werden interkulturelle Aktivitäten angeboten wie zum Beispiel:

– Zusammenarbeit auf kultureller Ebene durch interkulturell organisierte Musikveranstaltungen, Vorträge zur Geschichte, zu Traditionen und Kultur über die Situation in Äthiopien und in Berlin,

– Interkulturelle Zusammenkünfte mit gemeinsamem traditionellem Essen,

– Durch Projekte im Bereich Nachhaltigkeit wie Bäume pflanzen in Äthiopien in Zusammenarbeit mit Partnern vor Ort (Kleinbauern, Nachbarn beteiligter Mitglieder etc.) als kleiner Beitrag gegen Erosion und für die Landschaftspflege und Selbstversorgung,

– Angebote für Kinder (traditionelle Tänze, Spiele, Kreativangebote, z.B. in Zusammenarbeit mit dem Friedrichshain-Kreuzberg Museum im Bereich der Druckwerkstatt),

– Austausch zwischen Mitgliedern und Interessierten über Erfahrungen und Probleme im Alltag im Kontext der eigenen Migrationsgeschichte

  1. Der Vereine ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  3. Zusammenarbeit mit gemeinnützigen deutschen und internationalen Institutionen, Verbänden und Vereinen, die eine dem Vereinszweck dienende Zielsetzung verfolgen.
  4. Der Verein kann Fachgruppen, Arbeits- und Förderkreise errichten und Beauftragte ernennen. Dabei soll ein Förderkreis von Unternehmen und Managern aus Wirtschaft und sonstigen öffentlichen Institutionen gegründet werden. Dieser Förderkreis hat die Aufgabe die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu unterstützen.
  • 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)
  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvoll Förderer der Äthiopischer Kultur und Sportverein in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
  • 4 (Beendigung der Mitgliedschaft)
  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist Schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es: –
  4. a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
  5. b) mehr als sechs Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

  • 5 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung der Ethio-Berlin e.V. aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Ethio-Berlin e.V., insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen der Äthiopischer Kultur und Sport Verein durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  • 6 (Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge)
  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen monatlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  • 7 (Organe des Vereins)
  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Der Beirat
  • 8 (Vorstand)
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen, von denen die Mitgliederversammlung die Funktionsträger des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, des Schriftführers und des Schatzmeisters den zu wählenden Personen zuordnet.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. Ist keiner von beiden anwesend, so wird der Vorstand durch drei Vorstandmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  5. Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand führt die allgemeinen Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere Aufstellung der Tagesordnung,

  1. a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  4. d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Ein Einberufungsfirst von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der

Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Sitzungsleiter).

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
  • 9 (Mitgliederversammlung)
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: –
  2. a) Änderung der Satzung,
  3. b) Auflösung des Vereins,
  4. c) die Ernennung von Ehrenmitglieder,
  5. d) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  6. e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  7. f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge.
  8. Mindestens einmal im Jahr möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  9. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge der Tagesordnung, die von Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  10. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  11. Die Mitgliederversammlung wird von Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  12. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist (ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder) beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung

hinzuweisen. Die Einladung der Mitglieder erfolgt wirksam an die zuletzt von dem Mitglied mitgeteilte Adresse.

Die unter Ziffer 2 Satz 2 vorgesehene Schriftform wird auch durch Email- Benachrichtigung an die von dem Mitglied mitgeteilte Email-Adresse gewahrt.

Die Mitgliederversammlung bevollmächtigt den Vorstand, bei etwaigen Beanstandungen der Eintragung oder Anerkennung dieser Satzungsänderungen diese Bestimmungen so zu ändern, dass etwaige Eintragungs- oder Anerkennungshindernisse behoben werden. Dabei ist darauf zu achten, dass der Sinn der vorstehenden Änderungen weitestgehend gewahrt bleiben.

  1. Eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für: –
  2. a) die Änderung der Satzung,
  3. b) die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

  1. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.

Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

  • 10 (Beirat)
  1. Der Beirat besteht mindestens aus mindestens 3 Personen und ist beliebig erweiterbar. Er besteht aus namhaften Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Vertretern des öffentlichen Lebens. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Beirat hat ferner die Aufgabe den Verein und dessen Organe mit Know-how, Kontakten und materiellen Möglichkeiten bei der Erreichung dessen strategischen Ziele und der Durchführung wichtiger Aktivitäten zu unterstützen.
  3. Er ist dazu berechtigt, an den Mitgliederversammlung teilzunehmen und beratend mitzuwirken, hat jedoch kein Stimmrecht.
  • 11 (Kassenprüfer)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die die Geschäftsführung des Vereins prüfen und der Mitgliederversammlung einen

jährlichen Bericht erstatten. Sie müssen die ordnungsgemäße Führung des Vereins bestätigen.

  • 12 (Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfallsteuerbegünstigte Zwecke)
  1. Über die Auflösung muss die Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt des Vereinsvermögen an:

Stiftung Menschen für Menschen

Karlheinz Böhms Äthiopienhilfe

Brienner Straße 46

80333 München

„oder, wenn diese Einrichtung als gemeinnützige Organisation nicht mehr existieren sollte, an eine andere gemeinnützige Einrichtung, die ähnliche Zwecke in Äthiopien oder Ostafrika verfolgt, die das übernommene Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat“

  • 13 (Schlussbestimmung)

Diese Satzung wurde nach §9 (1) mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit der abgegebenen beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Berlin, den 02.11.2019

Tadese Tola